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Satzung

(Fassung vom 03.12.2020, zuletzt geändert am 10.04.2021)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Theatergasse für ALLE e. V.
Die Kurzbezeichnung ist: “TAGfA e. V.”
Sitz des Vereins: 10318 Berlin, Ehrenfelsstraße 5, c/o MM-Motors

Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und ersucht die Bestätigung seiner Gemeinnützigkeit bei den zuständigen Finanzbehörden.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Die Theatergasse für ALLE e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO) verfolgt.
  2. Zweck des Vereins ist, Kunst und Kultur im Karlshorster Kiez für jedermann nachhaltig zu fördern und erlebbar zu etablieren.
  3. Der Verein erreicht seinen Vereinszweck, indem er:
    a)  kulturelle und künstlerische Veranstaltungen und Vorhaben anregt, organisiert und durchführt und dabei die Theatergasse und angrenzende Areale der Stiftung Stadtkultur nutzt;
    b)  in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit weiteren regionalen Trägern, Gewerbetreibenden und Ämtern pflegt;
    c)  die Theatergasse weiter zu einem Ort der Begegnung ausbaut und instand hält;
    d)  losgelöst von politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen agiert.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, Werkvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist sodann der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
  8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den Verein „Potpourri Karlshorster Kiezladen e.V.“ und zur anderen Hälfte an das „iKARUS Stadtteilzentrum (betrieben von der SozDia Stiftung Berlin – Gemeinsam Leben, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Soweit einer der vorgenannten Vereine bzw. Stiftungen im Zeitpunkt der Auflösung dieses Vereins nicht mehr besteht, fällt das Vermögen vollständig dem noch bestehenden Verein zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den satzungsgemäßen Zwecken verpflichtet fühlt.
  2. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge in der Mitgliederversammlung sowie an den Vorstand stellen und in der Mitgliedersammlung von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Er soll Name, Anschrift und Geburtsdatum enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags eines Mitglieds bedarf keiner Begründung.

§ 6 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss Ehrenmitglieder im Sinne § 35 BGB vorschlagen. Zur Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft gehen verloren durch:
a) Tod;
b) Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Zugang wirksam; c) und Ausschluss.

§ 8 Ausschlussverfahren

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied sich mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Zahlungsverzug befindet.
  2. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn dem Mitglied zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschlussgrund gegeben worden ist. Diese Mitteilung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes muss mit der Nennung des Grundes versehen sein.
  3. Auf Einspruch des betreffenden Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  2. Einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (z.B. Rentner, Studenten) kann unter besonderen Bedingungen eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zu fassen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren für ihr jeweiliges Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des frei gewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Der Vorstand und die rechtsgesellschaftliche Vertretung

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende des Vereins soll vornehmlich den Verein in der Öffentlichkeit repräsentieren und mit seiner Person für den Verein werben.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 12 Ehrenamtliche Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich, soweit nicht § 2 dieser Satzung eine Ausnahme vorsieht und ein entsprechender Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gefasst wurde.

§ 13 Die Beiräte

  1. Durch Vorstandsbeschluss können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Den Vorsitz im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse des Arbeitskreises oder Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Es werden Mitgliederversammlungen abgehalten. Die Jahreshauptversammlung findet in der ersten Hälfte eines Jahres statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, höchstens aber 8 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Auf ihr ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
    a)  Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Jahr und des Berichtes aber die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes;
    b)  Haushaltsplan;
    c)  satzungsweise Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
    d)  Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer;
    e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    f)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    g)  den Einspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern;
    h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der vierte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall auch ohne Versammlung der Mitglieder einen Beschluss fassen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder die Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss die erforderliche Mehrheit nach der Satzung besitzt. Diese Befugnis steht dem Vorstand insbesondere, aber nicht ausschließlich in dem Falle zu, in dem der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.d. IfSG festgestellt hat und die Feststellung dieser Lage bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung voraussichtlich andauern oder wieder eintreten würde.

§ 15 Verfahren in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, soweit dies von einem Mitglied beantragt wird. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren schwebt, sind in eigener Angelegenheit nicht stimmberechtigt.
  3. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen; hiervon sind jedoch Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  5. Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Das gleiche gilt für den Beschluss, mit dem der Vereinszweck geändert wird.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Auf Verlangen werden im gesetzlichen Rahmen Spendenquittungen erteilt.
  2. Alle finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Jede Tätigkeit für den Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; soweit ein Ersatz barer Auslagen erfolgt, hat dieser sich in angemessenen Grenzen zu halten.
  4. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Für die Abwicklung der Auflösung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Verein zu regeln.
  2. Die Vermögensübertragung erfolgt erst nach der Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten.
  3. Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von eingezahlten Beiträgen und Spenden besteht grundsätzlich nicht.
  4. Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit auflösen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 18 Schlussbestimmung

Der Gerichtsstand ist Berlin.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. Dezember 2020 errichtet.
Eingetragen ins Vereinsregister am: 19. Mai 2021